Gut gebettet: Nistmöglichkeiten

In den 1960er- bis 1990er-Jahren kam es hin und wieder zu Problemen bei der Zucht von Katharinasittichen. Inzwischen jedoch werden sie in Deutschland regelmäßig nachgezogen.
Hier finden Sie Informationen rund um die Brut der Katharinasittiche:
Gut gebettet: Nistmöglichkeiten
Alles Wichtige rund um die Katharinasittichbrut
Gemeinsam stark - Brüten in der Gruppe
Vom Ei zum ausgewachsenen Jungvogel
Wenngleich heutzutage selten Schwierigkeiten bei der Zucht auftreten, gibt es sie hin und wieder. Hier werden einige Lösungsvorschläge vorgestellt:
Die Erstzucht gelang 1902 in Frankfurt a. M./Deutschland einer Frau Zeh. Ihr Paar war angeblich bereits älter als zwölf Jahre, bevor es das erste Mal zur Brut schritt. Dieses Paar zog ein Junges in einem relativ kleinen Käfig von einem Kubikmeter Rauminhalt groß.
1913 | Baker (England) |
1938 | Zoo von San Diego (USA) |
1953 | Prestwich (England) |
1954 | Draper (England) |
1955 | Dalborg-Johansen (Dänemark) |
1956 | van der Heijden (Niederlande) |
1960 | West (USA) |
1964 | Wessels (Niederlande) |
1966 | Ziegler (Deutschland) |
1968 | Stenholm (Schweden) |
1972 | Stern (England) |
1974 | Oxley (England) |
1975 | Prante (Deutschland) |
1975 | Grigull (Deutschland) |
1981 | Sigrist (Deutschland) |
1984 | Jespersen (Dänemark) |
Wie alle Papageien ist auch der Katharinasittich durch das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES; Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Flora and Fauna) geschützt. Er ist in der Schutzstufe CITES II kategorisiert, was dem Anhang B der EU-eigenen CITES-Auslegung (‚Verordnung (EG) Nr. 338/97 […] über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels‘) entspricht.
Vögel der Anhänge A (höchste Schutzstufe) und B müssen gemäß der Bundesartenschutzverordnung mit geschlossenen Artenschutzringen oder Transpondern markiert (bei Nachwuchs) und bei den zuständigen Behörden gemeldet sein. Von dieser Beringungs- und Anzeigepflicht sind in Deutschland einige Arten ausgenommen, die – wie es heißt – regelmäßig, in erheblichem Umfang und vor allen in etlichen Farbschlägen gezüchtet werden.
Dies trifft auf den Katharinasittich zu. Er benötigt somit weder einen Bundesartenschutz-Ring noch CITES-Papiere.
Bis vor wenigen Jahren galt für alle Papageienvögel in Deutschland die Beringungspflicht nach dem Tierseuchengesetz, besonders im Hinblick auf die für den Menschen gefährliche Papageienkrankheit (Psittakose). Diese Pflicht ging einher mit der Genehmigungspflicht der Zucht. Jeder, der Katharinasittiche & Co züchten wollte, musste deshalb bei der zuständigen Behörde seine Sachkunde nachweisen, woraufhin er seine Zuchtgenehmigung erhielt.
Im Jahr 2014 wurde die sogenannte Psittakose-Verordnung abgeschafft. Dementsprechend entfiel auch für Katharinasittiche die Beringungspflicht.